- Betrug -
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§ 263 StGB Betrug Allein im Jahr 2013 gab es mehr als 590.000 bei der Polizei gemeldete Fälle von Betrug. Die  Strafbarkeit des Betrugs ist in §263 StGB geregelt. Bestraft wird er mit Geldstrafe oder  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist ebenfalls gem. §263 Abs.2 strafbar.  Durch die riesige Zahl der Betrugsfälle handelt es sich um ein sehr umfangreiches Delikt, zu  dem zahlreiche Sonderfälle durch die Rechtsprechung erarbeitet wurden.   Allgemein ist ein Betrug ist gegeben, wenn alle folgenden Elemente erfüllt sind:    Täuschung des Geschädigten   Irrtum des Geschädigten   Vornahme einer Vermögensverfügung durch den Geschädigten   Eintritt eines Vermögensschadens   Handeln des Täter mit Bereicherungsabsicht Die einzelnen Elemente werden nun nachfolgend erklärt und am Beispiel eines Autokaufs  erläutert.  Bei einer Täuschung handelt es sich um jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild  eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Dies ist möglich durch  Unterdrücken, Entstellen oder Vorspielen von Tatsachen. Der Täter kann dabei explizit die  Unwahrheit behaupten (oder die Wahrheit falsch darstellen) oder durch seine  Verhaltensweisen eine Täuschung herbeiführen (sogenannte konkludente Täuschung) oder  durch Unterlassen der Mitteilung von wesentlichen Informationen (Täuschung durch  Unterlassen). Die Täuschung des Geschädigten muss bei diesem zu einem Irrtum geführt haben. Hierbei  handelt es sich um Fehlvorstellungen über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung sind. Beispielhaft sei ein Gebrauchtwagenhändler anzunehmen, der einem potenziellem Kunden den  Unfall eines seiner angebotenen Fahrzeuge verschweigt (Täuschung durch Unterlassen) und der  Kunde daraufhin glaubt, der Wagen sei unfallfrei (Irrtum).   Weiterhin müsste der Geschädigte eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Eine solche liegt in jedem gewollten Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung  unmittelbar herbeiführt.   Im oben genannten Beispiel läge eine Vermögensverfügung in Form einer konkreten  Vermögensgefährdung schon dann vor, wenn Kunde und Händler einen Kaufvertrag über den  Unfallwagen schließen (sog. Eingehungsbetrug) und der Kunde infolgedessen dem Händler den  Kaufpreis übergibt oder überweist.  Beim Geschädigten müsste nun ein Vermögensschaden eingetreten sein. Es müsste also eine  nachteilige Vermögensdifferenz bestehen. ohne dass diese durch den Vermögenszufluss der  Vermögensverfügung ausgeglichen wird. Zurück zum Beispiel: Kauft der Kunde den Unfallwagen für 1.500,00€, obwohl dieser wegen des  Unfalls nur noch 500,00€ wert ist, ist ein Vermögensschaden eingetreten, da der Kunde zwar  einen Wagen im Wert von 500,00€ besitzt, für diesen aber 1.500,00€ bezahlt hat und somit sein  Vermögenszufluss die eigene Vermögensverfügung wirtschaftlich nicht ausgleicht. Angenommen aber, der Kunde kauft den Unfallwagen für 500,00€ und er ist auch (mit   repariertem Unfallschaden) 500,00 € wert, so läge kein Vermögensschaden vor. Eine  Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges wäre dann trotz Täuschung des Händlers, Irrtum des  Kunden und Vermögensverfügung nicht gegeben. Dies ist besonders wichtig: Ohne Schaden –  Kein vollendeter Betrug! Was bliebe wäre aber ggf. der gleichfalls strafbare Versuch eines  Betruges gemäß § 263 Abs.2 StGB.   Unabhängig von strafrechtlichen Verfolgungen bleiben zivilrechtliche Ansprüche gegen den  Händler auch ohne Schaden im Rahmen des sog. Gewährleistungsrechts aus dem BGB  bestehen. Schlussendlich müsste derjenige auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Diese ist  gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankam, sich rechtswidrig zu bereichern, das heißt,  seinen Vermögenswert zu verbessern. Mit anderen Worten: Der Täter weiß, dass er keinen  Anspruch hat.   Angewandt auf das Beispiel hätte der Autohändler den Unfallwagen folglich rechtswidrig durch  Täuschung und Irrtumserregung über seinem Wert verkaufen wollen. Wusste er allerdings nichts  von dessen „Unfall-Eigenschaft“, oder hat er dies selbst  grob fahrlässig nicht gewusst, ist keine  Bereicherungsabsicht gegeben. Auch hier wäre dann kein strafrechtlich relevanter Betrug  gegeben. Besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs.3 StGB   In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn  Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter  1.   gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung         von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,  2.  einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch          die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des          Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,  3.  eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine       Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder       teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. 
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