§ 263 StGBBetrugAllein im Jahr 2013 gab es mehr als 590.000 bei der Polizei gemeldete Fälle von Betrug. Die Strafbarkeit des Betrugs ist in §263 StGB geregelt. Bestraft wird er mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist ebenfalls gem. §263 Abs.2 strafbar.Durch die riesige Zahl der Betrugsfälle handelt es sich um ein sehr umfangreiches Delikt, zu dem zahlreiche Sonderfälle durch die Rechtsprechung erarbeitet wurden. Allgemein ist ein Betrug ist gegeben, wenn alle folgenden Elemente erfüllt sind: Täuschung des GeschädigtenIrrtum des GeschädigtenVornahme einer Vermögensverfügung durch den GeschädigtenEintritt eines VermögensschadensHandeln des Täter mit BereicherungsabsichtDie einzelnen Elemente werden nun nachfolgend erklärt und am Beispiel eines Autokaufs erläutert.Bei einer Täuschung handelt es sich um jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Dies ist möglich durch Unterdrücken, Entstellen oder Vorspielen von Tatsachen. Der Täter kann dabei explizit die Unwahrheit behaupten (oder die Wahrheit falsch darstellen) oder durch seine Verhaltensweisen eine Täuschung herbeiführen (sogenannte konkludente Täuschung) oder durch Unterlassen der Mitteilung von wesentlichen Informationen (Täuschung durch Unterlassen). Die Täuschung des Geschädigten muss bei diesem zu einem Irrtum geführt haben. Hierbei handelt es sich um Fehlvorstellungen über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung sind. Beispielhaft sei ein Gebrauchtwagenhändler anzunehmen, der einem potenziellem Kunden den Unfall eines seiner angebotenen Fahrzeuge verschweigt (Täuschung durch Unterlassen) und der Kunde daraufhin glaubt, der Wagen sei unfallfrei (Irrtum). Weiterhin müsste der Geschädigte eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Eine solche liegt in jedem gewollten Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt. Im oben genannten Beispiel läge eine Vermögensverfügung in Form einer konkretenVermögensgefährdung schon dann vor, wenn Kunde und Händler einen Kaufvertrag über den Unfallwagen schließen (sog. Eingehungsbetrug) und der Kunde infolgedessen dem Händler den Kaufpreis übergibt oder überweist. Beim Geschädigten müsste nun ein Vermögensschaden eingetreten sein. Es müsste also eine nachteilige Vermögensdifferenz bestehen. ohne dass diese durch den Vermögenszufluss der Vermögensverfügung ausgeglichen wird. Zurück zum Beispiel: Kauft der Kunde den Unfallwagen für 1.500,00€, obwohl dieser wegen des Unfalls nur noch 500,00€ wert ist, ist ein Vermögensschaden eingetreten, da der Kunde zwar einen Wagen im Wert von 500,00€ besitzt, für diesen aber 1.500,00€ bezahlt hat und somit sein Vermögenszufluss die eigene Vermögensverfügung wirtschaftlich nicht ausgleicht. Angenommen aber, der Kunde kauft den Unfallwagen für 500,00€ und er ist auch (mit repariertem Unfallschaden) 500,00 € wert, so läge kein Vermögensschaden vor. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges wäre dann trotz Täuschung des Händlers, Irrtum des Kunden und Vermögensverfügung nicht gegeben. Dies ist besonders wichtig: Ohne Schaden – Kein vollendeter Betrug! Was bliebe wäre aber ggf. der gleichfalls strafbare Versuch eines Betruges gemäß § 263 Abs.2 StGB. Unabhängig von strafrechtlichen Verfolgungen bleiben zivilrechtliche Ansprüche gegen den Händler auch ohne Schaden im Rahmen des sog. Gewährleistungsrechts aus dem BGB bestehen.Schlussendlich müsste derjenige auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Diese ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankam, sich rechtswidrig zu bereichern, das heißt, seinen Vermögenswert zu verbessern. Mit anderen Worten: Der Täter weiß, dass er keinen Anspruch hat. Angewandt auf das Beispiel hätte der Autohändler den Unfallwagen folglich rechtswidrig durch Täuschung und Irrtumserregung über seinem Wert verkaufen wollen. Wusste er allerdings nichts von dessen „Unfall-Eigenschaft“, oder hat er dies selbst grob fahrlässig nicht gewusst, ist keine Bereicherungsabsicht gegeben. Auch hier wäre dann kein strafrechtlich relevanter Betrug gegeben.Besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs.3 StGBIn besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehnJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.