Ablauf eines Strafverfahrens
RA Mathias Noll Fachanwalt für Strafrecht Startseite Das Strafverfahren Rechtsgebiete Bußgeldverfahren Rechtsprechung Über mich Kontakt
© RA Mathias Noll 2015
1. Abschnitt - Ermittlungsverfahren - Das Ermittlungsverfahren beginnt regel-  mäßig mit einem Anfangsverdacht.  Ausgehend von der Polizei oder aber der  örtlich zuständige Staatsanwaltschaft  beginnen Ermittlungen. Dabei geht es nach  dem Tatortprinzip.   Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist die  Staatsanwaltschaft (sogar) verpflichtet,  wegen aller verfolgbaren Straftaten  einzuschreiten, sofern zureichende  tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. ...     
mehr Informationen
2. Abschnitt - Zwischenverfahren - Angekommen im Zwischenverfahren heißt  dies, dass die Staatsanwaltschaft ihre  Ermittlungen abgeschlossen hat. Sie ist zu  der Überzeugung gelangt, es liegt eine  Straftat vor, welche dem Beschuldigten vor  Gericht auch nachgewiesen werden kann. Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt die  Staatsanwaltschaft öffentliche Klage durch  Einreichung einer Anklageschrift bei dem  zuständigen Gericht, wenn die Ermittlungen  genügenden Anlaß dazu geboten haben.  
mehr Informationen
3. Abschnitt - Hauptverfahren - Das Hauptverfahren beginnt, wenn das  zuständige Amts- oder Landgericht nach  Eingang der Akten, der Zustellung der  Anklageschrift und der Gewährung  rechtlichen Gehörs die Anklage zur  Hauptverhandlung zugelassen hat.     Nunmehr wird Termin zur Hauptver-  handlung bestimmt, der Angeklagte sowie  etwaige Zeugen und Sachverständige  geladen, §§ 213, 214 StPO.    
mehr Informationen
Das Strafverfahren gliedert sich in 3 Abschnitte.
Das Strafverfahren